Der Justiziar des Dachverbandes Geistiges Heilen,
Herr Bernhard Firgau, führte hierzu in einem Interview aus:

Frage: Wie soll ich meinen Klienten davon in Kenntnis setzen, dass ich kein Arzt oder Heilpraktiker bin?
Doppelt hält besser: Der Klient sollte durch einen gut sichtbaren Aushang informiert werden, aber zusätzlich die Unterrichtung durch eine Unterschrift bestätigen. So kann man im Zweifelsfall den Nachweis führen, dass man dein Klienten korrekt informiert hat.


Frage: Ich soll keine Diagnosen mehr stellen?
Dies ist ein wichtiger Aspekt der Entscheidung. Das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, dass das Heilen durch Handauflegen sich dadurch auszeichnet, dass vom Behandler keine Diagnosen gestellt werden und ihn gerade das vom Arzt oder Heilpraktiker unterscheidet. Es dürfen also keine Diagnosen gestellt werden, weder medizinische Diagnosen noch solche „feinstofflicher Art“ wie z.B. „Da haben Sie ein blockiertes Chakra“.


Frage: Aber Bachblüten kann ich doch empfehlen, oder?
Nein, auch das Geben oder Verschreiben von Medikamenten jeglicher Art setzt eine Diagnose in irgendeiner Weise voraus. Dabei ist es egal, ob die Medikamente apothekenpflichtig sind oder in der Natur wachsen. Man sollte sich in seiner Tätigkeit als Behandler ohne Heilpraktikererlaubnis eher an dem Bild eines Seelsorgers orientieren, der ja auch keine Tees ausgibt.


Frage: Darf ich mich jetzt Heiler nennen?
Ja, es ist jetzt nicht mehr notwendig. sich durch „Umbenennungen“ vor rechtlichen Eingriffen zu schützen. Für den Klienten oder Patienten muss nur klar sein, dass man kein Arzt oder Heilpraktiker ist. Man kann sich also ohne Probleme „Heiler“ nennen.

Das vollständige Urteil kann abgerufen werden unter:     http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20040302_1bvr078403.html